MRG: § 16 Abs 8, § 37 Abs 1 Z 8
OGH 18. 12. 2019, 5 Ob 137/19m
Nach § 16 Abs 8 MRG sind Mietzinsvereinbarungen insoweit unwirksam, als der vereinbarte Hauptmietzins den nach Abs 1 bis 7 zulässigen Höchstbetrag überschreitet. Dabei sind, schon dem Wortlaut nach, nur bestimmte Einwendungen, nämlich Verstöße gegen die gesetzlichen Zinsbildungsvorschriften, der Präklusionsregelung des § 16 Abs 8 MRG unterstellt. Diese verfolgt demnach nicht das Ziel, zivilrechtlich gänzlich unwirksamen Vereinbarungen Wirksamkeit zu verleihen oder dem Grunde nach unberechtigte Mietzinsanhebungsbegehren zu sanieren. Gegenstand des Verfahrens nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG ist die Frage, ob der vereinbarte Hauptmietzins den gesetzlichen Zinsbildungsvorschriften entspricht und nicht die - dem streitigen Rechtsweg vorbehaltene - Feststellung der zivilrechtlichen Rechtsunwirksamkeit einer Mietzinsvereinbarung. Die zivilrechtliche Unwirksamkeit des Zustandekommens der Mietzinsvereinbarung ist im Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG allenfalls als Vorfrage zu prüfen. Die Präklusivfrist für die Geltendmachung einer Mietzinsvereinbarung beginnt bereits mit dem Abschluss der Vereinbarung zu laufen. Dies gilt auch bei der Vereinbarung eines Staffelmietzinses, bei der im Zeitpunkt der Vereinbarung der zukünftige Mietzins schon der Höhe nach bestimmt festgelegt wird.