MRG: § 21 Abs 4
ABGB: § 1486 Z 4
Die Präklusivfrist des § 21 Abs 4 MRG beginnt grundsätzlich mit dem Zeitpunkt, an dem die Schuld durch den Vermieter fällig wird. Aus dem den Wohngesetzen allgemein zugrunde liegenden Schutzzweck ergibt sich, dass der Vermieter nicht berechtigt ist, im Zug der Bewirtschaftung der Bestandobjekte den Mietern Kosten zu verrechnen, die bei vernünftiger Wirtschaftsführung üblicherweise nicht aufgewendet werden. Von einem Vertragspartner wird ganz allgemein ein entsprechendes Maß an Aufmerksamkeit, Überlegung und Rücksichtnahme nicht nur bei Erbringung der Hauptleistung verlangt, sondern auch bei jedem weiteren Verhalten, das mit der Durchführung des Vertragsverhältnisses in einem mehr oder minder engen Zusammenhang steht. Daraus folgt, dass ein Vermieter eine ihm gegenüber verjährte Forderung nicht auf seine Mieter überwälzen kann, auch wenn er sie als Naturalobligation beglichen hat.