WEG: §§ 2 Abs 2 bis 4, § 3 Abs 1 Z 1, § 38 Abs 1 Z 1
ABGB: § 523
In einem WE-Vertragsentwurf wird kein Rechtstitel für eine rechtswirksame Widmung aller zum damaligen Zeitpunkt noch nicht von einer Verwertung betroffenen Teile der Liegenschaft als Allgemeinflächen geschaffen, weshalb der Kl (= WE-Bewerber) die nach § 523 ABGB geltend gemachten Ansprüche weder auf die vorläufige Nutzwertberechnung noch den Entwurf des WE-Vertrags stützen kann. Im Übrigen liegt im Vorfinden bestimmter Benützungsverhältnisse zum Abschlusszeitpunkt eines Kaufvertrags, die im Einklang mit der grundbücherlichen Anmerkung stehen, eine konkludente Zustimmung zur diesbezüglichen Nutzung.