MaklerG: § 3, § 14
KSchG: § 30b, § 30c
Wird nach Ablauf eines Alleinvermittlungsauftrags ein schlichter Maklervertrag abgeschlossen, ist vor Beginn der Tätigkeit als schlichter Makler die schriftliche Hinweispflicht auf eine mögliche Doppelmaklertätigkeit zu setzen. Aufgrund der Verschwiegenheitsverpflichtung des Maklers ist dieser nicht legitimiert, ein Schreiben des Verkäufers über die Verhandelbarkeit des Kaufpreises "nach unten" ohne dessen Zustimmung an den Käufer herauszugeben. Diese beiden Verstöße wiegen so schwer, dass in ihrer Gesamtheit eine Minderung der Provision um 25 % angemessen erscheint.