ABGB: § 933a
Bei Geltendmachung des Deckungskapitals gem § 933a ABGB sind die voraussichtlichen Mängelbehebungskosten maßgeblich, deren Höhe nach den allgemeinen Beweislastregeln der Geschädigte zu beweisen hat.
OGH 19. 11. 2019, 10 Ob 48/19k
ABGB: § 933a
Bei Geltendmachung des Deckungskapitals gem § 933a ABGB sind die voraussichtlichen Mängelbehebungskosten maßgeblich, deren Höhe nach den allgemeinen Beweislastregeln der Geschädigte zu beweisen hat.
OGH 19. 11. 2019, 10 Ob 48/19k