Die Abgrenzung einer Schiedsvereinbarung von einem Schiedsgutachtenvertrag ist insb wegen der unterschiedlichen Wirksamkeitsvoraussetzungen der jeweiligen Vereinbarung sowie der unterschiedlichen Rechtswirkungen von Schiedsspruch und Schiedsgutachten von entscheidender Bedeutung. Die Unterscheidung soll am Beispiel der Feststellung der Anteile eines von mehreren Werkunternehmern herbeigeführten Schadens durch eine dritte Person dargestellt werden.