Nicht jeder Eingriff ins Mietrecht unterliegt dem Regime des § 8 Abs 2 MRG. Die Duldungspflicht besteht dann nicht, wenn die geplanten Maßnahmen wegen der damit verbundenen tiefgreifenden Umgestaltung den Begriff der "Veränderung des Mietgegenstands" überschreiten würden. Abzustellen ist bei der Beurteilung dieser Frage aber darauf, ob durch die Veränderung der Mietgegenstand in einem wesentlichen Punkt seiner bisherigen Funktion nicht mehr entspricht. Die Verneinung einer solchen massiven Umgestaltung, wenn der erforderliche Lichteinfall in die Küche auch nach Errichtung des Aufzugsschachts beim ErstAG weiterhin gegeben ist und es der Wohnung der ZweitAG schon jetzt an einer ausreichenden Belichtung des 6,87m2 großen Zimmers mangelt, der durchschnittliche Luftschallpegel des eingebauten Liftmodells 53 dB, der maximale Schallpegel der fahrenden Kabine 60 dB und der maximale Schallpegel in den Haltestellen in 1m Entfernung von der Tür 52 dB beträgt und die Fenster auch nach Errichtung des Aufzugsschachts problemlos geöffnet werden können, bedarf selbst unter Berücksichtigung einer Einsichtsmöglichkeit in die beiden betroffenen Räume durch Benutzer des Lifts, den Verlust des vorhandenen Grünblicks sowie Vibrationen durch den Liftbetrieb keiner Korrektur im Einzelfall.