Haben sich aus einer einzelnen schädigenden Handlung fortlaufend gleichartige schädliche Folgen entwickelt, die im überschaubaren Zusammenhang stehen und schon ursprünglich voraussehbar waren, so handelt es sich um einen einheitlichen Schaden, der schon durch die erste schädliche Auswirkung entstanden ist. In solchen Fällen sind die Wirkungen des schädigenden Ereignisses bekannt, auch wenn erst ein Teil von ihnen eingetreten ist. Dann gilt aber die durch den ersten Schaden ("Primärschaden") ausgelöste Verjährungsfrist für alle vorhersehbaren Folgeschäden. Der drohenden Verjährung des Ersatzanspruchs für Folgeschäden ist - und zwar auch bei Nichteinklagung des Primärschadens - mit einer Feststellungsklage innerhalb der Verjährungsfrist zu begegnen. Gibt es deutliche Hinweise auf Planungsfehler im Rahmen der von den Mietern der Kl geltend gemachten Mietzinsminderungsansprüche, besteht zumindest eine Erkundungspflicht.

