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(Kein) Freizeitwohnsitz bei Wohnungszusammenlegung?

Aktuellste LeitsätzeJudikaturChristian Praderimmolex-LS 2024/61immolex-LS 2024, 241 Heft 7 und 8 v. 22.7.2024

Eine Freizeitwohnung (hier nach § 54 Abs 2 Oö Tourismusgesetz 2018) setzt zunächst voraus, dass eine Wohnung iSd § 2 Z 4 GWR-Gesetz vorliegt, wonach es sich um einen baulich abgeschlossenen, nach der Verkehrsauffassung selbstständigen Teil eines Gebäudes handeln muss. Eine solche Wohnung verliert ihre Selbständigkeit und bauliche Abgeschlossenheit, wenn diese durch Baumaßnahmen mit einer anderen Wohnung zusammengelegt wird. Auf das Vorliegen einer baubehördlichen Bewilligung kommt es dabei nicht an. Liegt daher nur "mehr" eine Wohnung vor, an der ein Hauptwohnsitz (hier der Eltern) besteht, sind die Voraussetzungen einer Freizeitwohnung nicht erfüllt. Daran vermag auch eine abweichende Eintragung im Gebäude- und Wohnungsregister nichts zu ändern, handelt es sich dabei doch nach § 54 Abs 2 Z 1 Oö Tourismusgesetz 2018 lediglich um eine weitere Voraussetzung für das Vorliegen einer Freizeitwohnung.

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