§ 4 Abs 2 Z 2 HeizKG ist dahin teleologisch zu reduzieren, dass er nur den Fall erfasst, dass ein gewerbsmäßiger Wärmeerzeuger mit Zustimmung der Wärmeabnehmer im Gebäude (in der wirtschaftlichen Einheit) Wärme erzeugt, die nicht nur dieses Gebäude (diese wirtschaftliche Einheit), sondern auch andere Gebäude (andere wirtschaftliche Einheiten) mit Wärme versorgt, also eine fern- oder nahwärmeähnliche Versorgung vorliegt.
5 Ob 5/22d

