Der Begriff "Eigenmittel" in § 16 Abs 1 Z 3 MRG bedeutet nur den gegenüber dem Begriff "Mittel" in § 16 Abs 1 Z 5 und 6 MRG (aF) engeren Begriff der Mittel, die dem Vermieter als nicht nach § 3 Abs 3 Satz 1, § 20 MRG oder § 6 Abs 1 MG verrechnungspflichtig frei zur Verfügung stehen. Bei der Beurteilung der Frage, ob der Vermieter erhebliche Eigenmittel iSd § 16 Abs 1 Z 3 MRG aufgewendet hat, ist von der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Mietzinseinnahmen auszugehen. Im Gegensatz zu § 18 MRG sind zukünftige Mietzinseinnahmen nicht zu berücksichtigen. Beachtlich ist auch, ob der Vermieter einmal (rechtmäßig) aufgewendete derartige Eigenmittel in der Folge (noch vor Abschluss der Mietzinsvereinbarung, deren Zulässigkeit gem § 16 Abs 1 Z 3 MRG zu untersuchen ist) nicht etwa (rechtmäßig) als Ausgaben in die Mietzinsabrechnung eingesetzt hat.

