Aussonderungsansprüche sind im Insolvenzverfahren nicht anzumelden. Sie sind gegenüber dem Masseverwalter geltend zu machen. Im Fall der Bestreitung steht für ihre Geltendmachung der allgemeine Rechtsweg offen. Die Frage, ob dem Kl ein zur Aussonderung taugliches Recht zusteht, ist ausschließlich nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu beurteilen. Diese Grundsätze gelten auch bei der Beurteilung des in § 13 Abs 3 WEG begründeten Aussonderungsrechts des (nicht selbst von der Exekution bzw Insolvenz betroffenen) Eigentümerpartners, dem das Eigentumsobjekt zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses dient. § 13 Abs 3 WEG anerkennt mit diesem Exszindierungs- bzw Aussonderungsrecht ein besonderes Schutzbedürfnis des Eigentümerpartners, der selbst nicht von der Exekution oder Insolvenz betroffen ist. Dieses ist im Streitverfahren zu klären.

