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Unterlassungsanspruch gegen den Vermieter mangels ausreichender Einwirkung auf den Mieter

LeitsätzeJudikaturN. N.immolex-LS 2019/65immolex-LS 2019, 340 Heft 11 v. 5.11.2019

Ein Unterlassungsanspruch kann sich auch gegen denjenigen richten, der die Störung nur mittelbar veranlasst hat. Im Fall der Erweiterung einer Servitut umfasst der Unterlassungsanspruch gegen den mittelbaren Störer auch dessen Verpflichtung, auf die unmittelbar störenden Dritten Einfluss zu nehmen, damit die Ausdehnung der Servitut unterbleibt. Die Mittel, das störende Verhalten abzustellen, bleiben dem mittelbaren Störer überlassen. Das gilt auch für einen wegen Störungshandlungen seines Bestandnehmers in Anspruch genommenen Vermieter. Diesem bleibt somit die Wahl, auf welche Weise er die vom "störenden" Bestandnehmer zu beachtenden Unterlassungen erwirkt. Wenn offenkundig kein anderes Mittel geeignet ist, die Störung abzustellen, kann auch ein Begehren auf Beendigung des mit dem unmittelbaren Störer bestehenden Mietvertrags zulässig sein. In der Verneinung ausreichender Vorsorge bei Mietern, die trotz gegen sie eingebrachter Besitzstörungsklage weiter Störungshandlungen setzen, durch einen Zusatz im Mietvertrag, wonach auf dem Servitutsweg nicht geparkt werden darf, ansonsten mit einer Anzeige vom Besitzer des Weges zu rechnen sei, zusätzlich ausdrücklicher Anweisung, dort nicht zu parken, sowie über Wunsch der Klagsseite angebrachtem Schild "Hier wird abgeschleppt", das eine zuvor angebrachte kleinere Tafel ersetzt, liegt keine Fehlbeurteilung.

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