Wertsicherungsklauseln sind seit Jahrzehnten standardmäßig in österreichischen Mietverträgen enthalten. Die Norm des § 6 Abs 2 Z 4 KSchG war in diesem Konnex bis vor zwei Jahren weder bei Vertragserrichtern noch Immobilienexperten am Radar. In den ersten zwei Monaten nach Vertragsabschluss kam es de facto nie zu Erhöhungen; ebenso wenig wurden diese ausdrücklich vertraglich ausgeschlossen. Die Verbandsklageentscheidungen führten zu einer erheblichen Verunsicherung. Vor allem die drohenden Rückforderungen - auf 30 Jahre? - und das Einfrieren der unbefristeten Mieten hätten unverhältnismäßige Auswirkungen gehabt, Konsequenzen, die "nur" durch ein obiter dictum des OGH ausgelöst worden wären. Mit der E OGH 10 Ob 15/25s sorgt der OGH nun selbst für Beruhigung: § 6 Abs 2 Z 4 KSchG ist auf längere Dauerschuldverhältnisse nicht anwendbar. Auch eine weitere Frage wurde beantwortet: Die Anknüpfung an den letzten vor Vertragsabschluss veröffentlichten Index ist branchenüblich und sachlich gerechtfertigt. Die Geister, die der OGH rief, wird er sie wieder los?

