Voraussetzung eines Anspruchs auf Zinsen nach § 14 Abs 1 BTVG ist, dass die von den Käufern geleisteten Zahlungen zum Zeitpunkt der Weiterleitung in die Verfügungsmacht des Bauträgers nicht fällig waren. Wenn die Fälligkeit inzwischen eingetreten ist, kann der Erwerber zwar nicht mehr das Kapital zurückfordern, aber noch immer die bis zum Eintritt der Fälligkeit aufgelaufenen Zinsen verlangen.
9 Ob 3/25v

