Einkünfte aus einem Fruchtgenussrecht iS des ABGB stellen dann originäre Einkünfte der fruchtgenussberechtigten Person dar, wenn diese auf die Einkünfteerzielung Einfluss nehmen kann, indem sie am Wirtschaftsleben teilnimmt und die Nutzungsmöglichkeiten nach eigenen Interessen gestaltet sowie die Aufwendungen iZm dem Gegenstand des Fruchtgenussrechts trägt. Ein dem Fruchtgenussbesteller zustehendes Kündigungsrecht hinsichtlich der Fruchtgenussvereinbarung steht dem Vorliegen einer uneingeschränkten Nutzungsmöglichkeit durch die fruchtgenussberechtigte Person entgegen.

