Dem Rücktrittsrecht nach § 11 Abs 1 FAGG kann der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegenstehen. Eine missbräuchliche Rechtsausübung ist insb dann anzunehmen, wenn die Schädigungsabsicht den einzigen Grund der Rechtsausübung bildet oder zwischen den verfolgten eigenen und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein ganz krasses Missverhältnis besteht. Sie liegt vor, wenn der Verbraucher in Kenntnis der Rechtslage den Vertrag gerade deshalb abschließt, um sich durch den nachträglichen Rücktritt einen Vorteil zu verschaffen.