Dem Makler steht nur dann eine Provision zu, wenn seine Tätigkeit adäquat und zumindest mitkausal für den Abschluss des vermittelten Vertrags war. Zwar genügt bei einem gewerblichen Immobilienmakler idR der bloße Nachweis der Kaufgelegenheit, das gilt aber dann nicht, wenn dem Käufer durch eine Vorinformation des Maklers bloß die Beschaffung der notwendigen Information geringfügig erleichtert wurde.
6 Ob 98/23i

