Jeder Miteigentümer hat Anspruch auf eine annähernd seinem Miteigentumsanteil entsprechende Nutzung der Sache, wenn er auch einen persönlichen Bedarf an einer solchen Nutzung hat. Solange keine Benützungsregelung erfolgt ist, hat er allerdings nicht das Recht auf ausschließliche Nutzung eines bestimmten realen Teiles. Eine von den übrigen Teilhabern ohne (bzw bis zu einem) allfälligen Widerspruch geduldete überproportionale Benützung - selbst Alleinbenützung der ganzen Liegenschaft (Einfamilienhaus) - ist weder titellos noch rechtswidrig.

