Das Grundbuchsgericht darf die beantragte Eintragung nicht bewilligen, wenn begründete Bedenken gegen die Handlungsfähigkeit eines bei der Eintragung Beteiligten bestehen. Entsprechende Verdachtsmomente, die sich auch aus dem Pflegschaftsakt ergeben können, sind von Amts wegen zu berücksichtigen.
5 Ob 156/23m

