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Keine Abrechnungspflicht nach § 19a WGG ohne GBV als Vermieterin

WohnungsgemeinnützigkeitsrechtRechtsprechungJudikaturChristian Praderimmolex 2023/82immolex 2023, 176 - 178 Heft 5 v. 12.5.2023

Die Weitergeltung wohnzivilrechtlicher Bestimmungen in § 20 Abs 1 Z 2b iVm Z 3 WGG (auch) für den Fall, dass an einem Miet- oder sonstigen Nutzungsgegenstand der Baulichkeit sonst nachträglich WE begründet worden ist, bedeutet nicht, dass der Verwalter eines WE-Objekts verpflichtet wäre, den WEern auch dann eine Abrechnung nach der Bestimmung des § 19a WGG zu legen, wenn die GBV nicht mehr WEerin und damit auch nicht mehr Vermieterin eines WE-Objekts ist. Soweit der Verweis in § 20 Abs 1 Z 2b iVm Z 3 WGG auch die Bestimmung des § 19a erfasst, ist er teleologisch zu reduzieren.

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