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"Lange" Verjährungsfrist spielt bei Ansprüchen nach § 1111 ABGB keine Rolle

MietrechtRechtsprechungJudikaturStephanie Kulhanekimmolex 2023/41immolex 2023, 82 - 83 Heft 3 v. 15.3.2023

Der Bestandgeber kann seine Schadenersatzansprüche gegen den Bestandnehmer gem § 1111 ABGB binnen einem Jahr ab Rückstellung des Bestandgegenstands auch dann noch geltend machen, wenn der Schaden schon mehr als 30 Jahre zuvor verursacht wurde. Eine analoge Anwendung der in § 1489 Satz 2 ABGB geregelten absoluten Verjährungsfrist für allgemeine Schadenersatzansprüche findet idZ nicht statt.

4 Ob 122/22b

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