Bei einer Dienstbarkeitsfeststellungsklage ergibt sich das Feststellungsinteresse schon aus § 523 ABGB. Mit dieser Feststellungsklage kann das Begehren auf Einverleibung der Dienstbarkeit verbunden werden.
Eine nicht verbücherte, nicht offenkundige Dienstbarkeit erlischt durch den gutgläubigen Erwerb des belasteten Grundstücks, jedoch bindet eine solche vertragliche, nicht verbücherte Servitut sehr wohl inter partes.