Das Vorkaufsrecht wird nur wirksam ausgeübt, wenn innerhalb der Einlösungsfrist eine wirkliche Einlösung erfolgt. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Vorkaufsberechtigte auch den Kaufpreis so erlegt, wie es der Drittkäufer laut der mit ihm getroffenen Vereinbarung hätte tun müssen.
7 Ob 187/21g