Waren die in die WE-Begründung einbezogenen Objekte schon zum Zeitpunkt der Vereinbarung eines abweichenden Aufteilungsschlüssels iSd § 32 Abs 1 WEG (noch) nicht errichtet, bedeutet allein das Ausbleiben der Errichtung keine wesentliche Änderung der Nutzungsmöglichkeit iSd § 32 Abs 5 WEG. Eine solche kann vielmehr nur darin liegen, dass die Nichterrichtung nun endgültig feststeht, weil die Ausführung unmöglich geworden ist oder die Errichtungsabsicht aufgegeben wurde.