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Endgültige Nichterrichtung von WE-Objekten kann eine wesentliche Änderung der Nutzungsmöglichkeiten bedeuten

WohnungseigentumsrechtRechtsprechungJudikaturMartin Eberweinimmolex 2022/138immolex 2022, 308 - 309 Heft 9 v. 12.9.2022

Waren die in die WE-Begründung einbezogenen Objekte schon zum Zeitpunkt der Vereinbarung eines abweichenden Aufteilungsschlüssels iSd § 32 Abs 1 WEG (noch) nicht errichtet, bedeutet allein das Ausbleiben der Errichtung keine wesentliche Änderung der Nutzungsmöglichkeit iSd § 32 Abs 5 WEG. Eine solche kann vielmehr nur darin liegen, dass die Nichterrichtung nun endgültig feststeht, weil die Ausführung unmöglich geworden ist oder die Errichtungsabsicht aufgegeben wurde.

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