Aus Art 15 Abs 1 DSGVO kann ein Mieter grundsätzlich das Recht auf Auskunft über die beim Vermieter bzw bei der die Liegenschaft verwaltende Hausverwaltung erliegenden, ihn betreffenden personenbezogenen Daten ableiten. Der Beitrag setzt sich mit dem Auskunftsverlangen des Mieters im Hinblick auf "verarbeitete Daten" iSv Informationen, welche die Hausverwaltung erhält und in der Folge Eingang in Verfahren bzw Korrespondenz finden, auseinander und bietet einen ersten Überblick über die jeweiligen Argumente und Standpunkte.