Baurechte stehen Grundstücken gleich, es unterliegt somit die Begründung eines Baurechts durch Abschluss eines Baurechtsvertrags der GrESt. Ist die Gegenleistung geringer als der gemeine Wert des Baurechts, ist als Bemessungsgrundlage für die GrESt ausschließlich der auf der Grundlage des § 10 BewG 1955 zu ermittelnde "gemeine Wert" des einzuräumenden Baurechts anzusetzen. Als Ermittlungsmethode zur Bestimmung des gemeinen Werts des Baurechts ist die Summe der abgezinsten Bauzinsbeträge über die gesamte Laufzeit heranzuziehen. Bei (wie hier) langer Laufzeit und jährlich verteilter Abstattung des Entgelts ist eine jährliche Abzinsung vorzunehmen, wobei vom BFG derzeit ein Abzinsungssatz von maximal 3 % für angemessen erachtet wird.