Der Mieter hat das Wahlrecht, den Mietzins zu überweisen oder bar zu zahlen. Wählt er die Überweisung, dann gilt dies auch gegenüber dem Rechtsnachfolger des Vermieters. Dieser muss dann dem Mieter von sich aus seine Bankverbindung bekanntgeben; tut er dies nicht, dann kann der Mieter nicht in Verzug geraten.
1 Ob 124/21y