Wurde eine Wohnung durch die Eigentümerin (die Vorsteuern geltend machte) an ihren Ehemann vermietet, der die Wohnung unmittelbar nach Errichtung prekaristisch an die Tochter überließ, ist ein Missbrauch iSd § 22 BAO ohne das Vorliegen besonderer Umstände nicht anzunehmen. Denn ein Missbrauch liegt im Bereich der USt nicht schon dann vor, wenn die Nutzung durch den Mieter selbst (in Form der Eigennutzung oder einer Weiterüberlassung) bei ihm nicht zu einem Vorsteuerabzug geführt hätte.