Die Vereinbarung, das befristete Mietverhältnis solle sich "automatisch" um drei Jahre verlängern, sofern der Vermieter nicht spätestens sechs Monate vor dem Endtermin dies durch Erklärung ablehnt, enthält keine durchsetzbare Befristung; zudem scheitert die Durchsetzbarkeit auch daran, dass die Verlängerung "jeweils" - also mehrfach - stattfinden können soll.
9 Ob 11/21i