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Beschlussanfechtung

WohnungseigentumsrechtRechtsprechungJudikaturStephanie Kulhanekimmolex 2021/198immolex 2021, 416 - 417 Heft 12 v. 7.12.2021

Die Fristen für die Anfechtung von Beschlüssen der EigG nach § 24 Abs 6 WEG und § 29 Abs 1 Satz 1 WEG sind materiell-rechtliche Ausschlussfristen. Maßgeblich für den Beginn des Fristenlaufs ist nach stRsp des Fachsenats der Tag des Hausanschlags. Auf die subjektive Kenntnis des Anfechtungsgrunds kommt es für den Fristbeginn daher nicht an.

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