Grundlage für den Auflösungsanspruch ist ein vertragswidriges Verhalten des Mieters, der sich so verhalten muss, dass er nicht mehr vertrauenswürdig ist. Ein Verschulden des Mieters ist dazu nicht erforderlich; es genügt, dass sich der Mieter des nachteiligen Verhaltens bewusst war oder bewusst sein musste, wobei der Maßstab eines durchschnittlichen Mieters zugrunde zu legen ist.
7 Ob 200/19s