Verletzt ein Immobilienmakler Aufklärungspflichten, dann ist dies seinem Auftraggeber zuzurechnen. Ein Immobilienmakler ist zwar verpflichtet, alle wesentlichen Informationen über das Objekt zu geben. Eine Aufklärungspflicht besteht aber nur, wenn der andere Teil nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs eine Aufklärung erwarten durfte.
4 Ob 242/19w