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Die WE-Anmerkung gem § 40 Abs 2 WEG bedarf keiner Vorlage der Baupläne

WohnungseigentumsrechtRechtsprechungN. N.immolex 2019/73immolex 2019, 256 - 257 Heft 7 und 8 v. 26.7.2019

Das WE-Objekt muss in der als Eintragungsgrundlage verwendeten Urkunde in objektivierbarer Weise bezeichnet sein. Soll das Objekt erst errichtet werden, ist daher in der Regel die Bezugnahme auf den behördlich bewilligten Bauplan zu fordern. Der Vorlage dieses Bauplans zur Überprüfung der Identifizierbarkeit aufgrund der genannten Bezeichnung bedarf es grundsätzlich nicht. Der Verweis auf die Baugenehmigung ist im gegebenen Zusammenhang einem Verweis auf die mit diesem Bescheid bewilligten Baupläne gleichzuhalten.

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