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Zur Jahrespauschalverrechnung der Betriebskosten

Forum ImmobilientreuhänderAufsatzChristoph Kothbauerimmolex 2019, 152 Heft 4 v. 3.4.2019

Aus Anlass der rezenten E 5 Ob 228/18t (FN 1) seien für den Vollanwendungsbereich des MRG einige Grundsätze der Jahrespauschalverrechnung von Betriebskosten und öffentlichen Abgaben gem § 21 Abs 3 MRG in Erinnerung gerufen:

Im Rahmen der Jahrespauschalverrechnung darf der Vermieter zur Deckung der im Lauf eines Kalenderjahrs fällig werdenden Betriebskosten und öffentlichen Abgaben zu jedem Zinstermin einen gleichbleibenden Teilbetrag

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