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Verzicht auf Wohnungsgebrauchsrecht ist nicht als Veräußerungsvorgang zu beurteilen

ImmobilienbesteuerungRechtsprechungN. N.immolex 2019/31immolex 2019, 112 - 114 Heft 3 v. 1.3.2019

Der Verzicht auf ein höchstpersönliches Recht ist grundsätzlich nicht als Veräußerungsvorgang zu werten, weil höchstpersönliche Rechte zivilrechtlich nicht übertragen werden können. Nicht übertragbare Rechte sind auch keine Wirtschaftsgüter. Da es sich beim vorliegenden Wohnungsrecht um ein nicht übertragbares Gebrauchsrecht handelt, ist dessen Aufgabe (gegen Ablösezahlung) nicht als Veräußerungsvorgang zu beurteilen; es liegt damit auch kein Veräußerungstatbestand vor.

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