Der Verwalter von WE darf nicht offensichtlich rechtswidrige Weisungen befolgen, ohne deshalb der EigG haftbar zu werden (etwa weil die Terrassen und Balkone, deren Sanierung beschlossen worden war, in die Erhaltungspflicht der einzelnen WEer fielen). Für den Verwalter gilt zwar der Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB, er ist aber kein Sachverständiger für diffizile bautechnische Fragen oder Rechtsfragen.
8 Ob 112/18f