Auch wenn die Anmerkung der Einräumung von WE (§ 40 Abs 2 WEG) gem § 9 Abs 2 BTVG eine ausreichende bücherliche Sicherstellung des Erwerbers darstellt, verwirklicht sie nicht schon per se das grundbücherliche Sicherungsmodell. Vielmehr stellt sie nur ein Element dieses Sicherungsmodells dar, zu dem zahlreiche weitere, wie insb die Einhaltung des Ratenplans, das Vorliegen der behördlichen Genehmigungen, das Vorliegen einer zur grundbücherlichen Durchführung des Rechtserwerbs geeigneten Titelurkunde sowie die (Sicherstellung der) Lastenfreiheit nach § 9 Abs 3 BTVG gehören.