In jüngerer Zeit hat sich der OGH wiederholt mit Vorschreibungen der EigG gegenüber den WEern befasst und dabei die Gelegenheit genutzt, einen wichtigen Grundsatz der Rsp in Erinnerung zu rufen: Die Festsetzung der monatlichen Akontozahlungen in angemessener Höhe ist eine den Verwalter treffende Pflicht.