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Einen Makler trifft keine besondere Nachforschungspflicht

MaklerrechtRechtsprechungN. N.immolex 2019/116immolex 2019, 403 - 405 Heft 12 v. 9.12.2019

Ein Makler hat die Interessen des Auftraggebers redlich und sorgfältig zu wahren und ist verpflichtet, diesem "die erforderlichen Nachrichten" zu geben; es kann von ihm erwartet werden, über einschlägige Probleme Bescheid zu wissen und richtige Auskünfte zu erteilen. Wenn für den Makler keine Veranlassung besteht, an der Richtigkeit einer Information zu zweifeln, darf er sie weitergeben und ist zu Nachforschungen nicht verpflichtet.

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