Der Begriff des "Hauptwohnsitzes" wird im EStG 1988 nicht näher bestimmt. Gem § 26 Abs 1 BAO hat jemand einen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Hat der Steuerpflichtige mehrere Wohnsitze iS der BAO, ist Hauptwohnsitz iSd § 30 Abs 2 EStG 1988 jener dieser Wohnsitze, zu dem die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen bestehen, auch wenn eine tatsächliche Benützung der Wohnung durch den Steuerpflichtigen nicht ununterbrochen erfolgte. Der Hauptwohnsitz-Meldung kommt in diesem Zusammenhang keine materiell-rechtliche Bedeutung zu, in Zweifelsfällen kann aber die polizeiliche An- und Abmeldung als Indiz dienen.