Zusammenfassung: Gegenständlich wendet sich die erkennende Instanz der Frage zu, ob Aufwendungen als Liebhaberei in Hinblick auf Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Abzug gebracht werden können. Zu klären war dabei, ob die Teilung einer Tätigkeit in eine verlustreiche und in eine nachhaltig gewinnbringende Periode zulässig ist.
Rechtsgrundlagen: § 1 LVO; § 2 LVO; § 5 LVO