Zusammenfassung: Auf dem Weg zu angesprochener Entscheidung stellt der OGH nachhaltig klar, dass die sachenrechtliche Zuordnung eines Raumes als wohnungseigentumsrechtliches Zubehör im B-Blatt des entsprechenden Grundbuchs einzutragen ist. Strittig war, ob die exklusive Nutzung eines Kellerabteils auch gegenüber Dritten sachenrechtlich durchsetzbar ist.