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Zubehör-WE - Eintragung im B-Blatt erforderlich - Bestätigung der Rechtsprechung

WohnungseigentumsrechtJudikaturAnmerkung von Dr. Christian Prader, RAimmolex 2012/81immolex 2012, 252 - 255 Heft 9 v. 1.9.2012

Zusammenfassung: Auf dem Weg zu angesprochener Entscheidung stellt der OGH nachhaltig klar, dass die sachenrechtliche Zuordnung eines Raumes als wohnungseigentumsrechtliches Zubehör im B-Blatt des entsprechenden Grundbuchs einzutragen ist. Strittig war, ob die exklusive Nutzung eines Kellerabteils auch gegenüber Dritten sachenrechtlich durchsetzbar ist.

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