Zusammenfassung: Vorliegend geht der erkennende Senat der Frage nach, ob einen Wiedereinsetzungswerber grobes Verschulden trifft, dessen Anwalt aufgrund einer Insolvenz das Mandat niederlegt und dem Vertretenen eine Substitution durch einen Kollegen in Aussicht stellt.
Rechtsgrundlagen: § 40 MRG; § 146 ZPO