§ 1 Abs 2 Z 2 MRG
Der OGH stellt in vorliegender Entscheidung fest, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch eine Beendigung des Dienstwohnungsvertrags nach sich zieht, gleichgültig warum und von welchem Vertragspartner der Arbeitsvertrag beendet wird.