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Schuldner der Wasseranschlussgebühr ist der im Grundbuch eingetragene Liegenschaftseigentümer

SteuerrechtJudikaturIng. Mag. Walter Stingl, StB, WP und Immobilientreuhänder (Anmerkung)immolex 2011/60immolex 2011, 190 - 191 Heft 6 v. 1.6.2011

Zusammenfassung: Mit seiner Entscheidung stellt der VwGH klar, dass der im Grundbuch eingetragene Liegenschaftseigentümer als Abgabenschuldner der Wasseranschlussgebühr zu behandeln ist.

Rechtsgrundlagen: § 431 ABGB; § 4 GBG; § 29 GBG; § 93 GBG; § 128 GBG; § 1 Abs 1 OÖlBG

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