Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung stellt eindeutig klar, dass Benützungsvereinbarungen betreffend Liegenschaften als Vereinbarungen inter partes bloß obligatorisch wirken und neu hinzukommende Eigentümer nicht binden. Insofern hatte sich der OGH mit Bereicherungsansprüchen auseinanderzusetzen.
Rechtsgrundlagen: § 828 ABGB; § 1435 ABGB; § 11 ZPO; § 14 ZPO