Zusammenfassung: Auf dem Weg zu seiner Entscheidungsfindung stellt das erkennende Gericht fest, dass im Verfahren einer Beschlussanfechtung das Gericht alle, und nicht nur geltend gemachte, Fehler in der Beschlussfassung aufgreifen muss.
Rechtsgrundlagen: § 24 WEG; ߧ 16 AußStrG