Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung geht der Frage nach, ob der Makler dafür einzustehen hat, wenn er ein fiktives Errichtungsjahr nennt und nicht gehörig über Betriebskosten aufklärt.
Rechtsgrundlagen: § 3 MaklerG; § 5 MaklerG; § 7 MaklerG; § 10 MaklerG; § 8 MaklerG; § 30b KSchG; § 1299 ABGB