Zusammenfassung: Im Rahmen der entschiedenen Sache hatte sich die erkennende Instanz klärend mit der Frage auseinanderzusetzen, ob durch den Verkauf selbst errichteter baulicher Einheiten eine Tätigkeit als Bauträger verwirklicht wird, die dadurch vom Regime der GewO erfasst wird.
Rechtsgrundlagen: § 29 GewO; § 117 Abs 4 GewO